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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Das ORF-Gesetz vermittelt keinen Anspruch auf eine bestimmte Sendungsgestaltung bzw. auf die Übertragung einzelner Spiele. Vielmehr wird dem ORF durch § 4 ORF-Gesetz (bloß) eine Richtschnur gegeben; dass bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden müssten, ist daraus nicht abzuleiten (Hinweis E vom 21.4.2004, Zl. 2004/04/0009).
Hier: Der Beschwerdeführer macht als Verletzung des ORF-Gesetzes geltend, der ORF komme seinem Programmauftrag nicht hinreichend nach, weil er nicht im bisherigen Ausmaß über Fußballbewerbe berichte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040208.X02Im RIS seit
31.01.2005