Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/17/0146 E 21. Dezember 2004Rechtssatz
§ 248 Abs. 1 BAO knüpft an ein anderes Sachverhaltselement als § 193 Abs. 1 Wr LAO an. Während nämlich in § 248 Abs. 1 BAO die Legitimation zur Berufung gegen den an den Primärschuldner ergangenen Abgabenbescheid dem nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtigen zukommt, ist nach der Wr LAO diejenige Person berufungslegitimiert, die zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 171 Wr LAO) befugt ist. Während nach der BAO die Legitimation zur Berufung im Haftungsverfahren gegen den primären Abgabenbescheid die Eigenschaft als Haftungspflichtiger voraussetzt, ist dies nach der Wr LAO nicht der Fall. Es ist daher die Entscheidung in der Haftungsfrage keine Voraussetzung für die Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid. Anders als nach der Rechtsprechung zur BAO (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2 Rz 16 zu § 248) ist nach der Wr LAO keine zeitliche Reihenfolge bei der Entscheidung über die im Haftungsverfahren gegen den Haftungsbescheid und gegen den primären Abgabenbescheid eingebrachten Berufungen geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170145.X03Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013