RS Vwgh 2004/12/21 2003/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages legte die Berufungswerberin eine Vollmacht vor, derzufolge die Personen Dr. W. und Dr. F., welche die Berufung unterfertigt hätten, bevollmächtigt seien, die Berufungswerberin vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Diese Vollmacht umfasse insbesondere auch die Berechtigung, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe aller Art zu ergreifen und/oder zurückzuziehen. Die Vollmachtsurkunde wurde seitens der Berufungswerberin auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages im Zuge des vor der Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahrens vorgelegt. Es konnte daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich diese Urkunde auf die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und das auf Grund dieser Berufung vor der Berufungsbehörde durchzuführende Verfahren bezog. Die Nennung der Berufungsbehörde bzw. des konkreten Berufungsverfahrens in dieser Urkunde war daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040034.X02

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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