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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §83;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997 ist Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex lege bestehenden Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 83 GewO 1994 (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen, also jener Inhaber, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Diese Eigenschaft des "auflassenden Anlageninhabers" geht nicht verloren, wenn nach erfolgter Auflassung eine Änderung im Eigentum, Besitz oder in der Innehabung an den Grundstücken oder den Einrichtungen eintritt, auf bzw. in denen früher die Betriebsanlage betrieben wurde. Daran vermögen zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem auflassenden Anlageninhaber und seinem Nachfolger im Eigentum, Besitz oder Innehabung des Grundstücks bzw. der Einrichtungen nichts zu ändern (Hinweis etwa auf das E vom 27.9.2000, Zl. 99/04/0209, und die dort zitierte Vorjudikatur). Hier: Selbst unter der Annahme, dass bereits vor Konkurseröffnung (aber nach Auflassung der gegenständlichen Tankstelle) die nunmehrige Gemeinschuldnerin die Sachinhaberschaft an der Tankstelle aufgegeben habe, erging der Kostenvorauszahlungsbescheid zu Recht gegenüber dem die Konkursmasse insoweit repräsentierenden Masseverwalter, als er nach Konkurseröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt (Hinweis dazu auf den B vom 18.12.1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000040118.X01Im RIS seit
02.02.2005