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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Eine solche ist nämlich - im Hinblick auf § 75 Abs. 1 GewO 1994 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (Hinweis E vom 28.1.1993, Zl. 92/04/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000040201.X01Im RIS seit
02.02.2005