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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;Rechtssatz
§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt die irrige Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der Rechtsbehauptung der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung findet ihre Regelung in § 206 Abs. 1 NÖ LAO und stellt daher keine solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170225.X01Im RIS seit
08.03.2005