TE Vfgh Beschluss 1980/10/4 G13/80

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Veröffentlicht am 04.10.1980
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/04 Jugendfürsorge

Norm

B-VG Art12 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
JWG §7
JWG §17
ABGB §140
ABGB §170

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG, Individualantrag auf Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem beim VfGH am 26. Feber 1980 nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter - er ist Vater eines unehelichen Kindes - aus Anlaß "Exekutionssache 10

E 10164/79 des Bezirksgerichtes Graz sowie Zahlungsauftrag 3 P 138/77 des Bezirksgerichtes Salzburg" die Prüfung der §§140 und 170 ABGB sowie der §§7 und 17 Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG, BGBl. 99/1954. Er hält diese Bestimmungen wegen Widerspruches zu Art7 B-VG, Art8 StGG sowie Art2 des (ersten) Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für verfassungswidrig. Er präzisiert den Antrag dahin, "daß

1. die §§7 und 17 JWG dahingehend abgeändert werden, daß eine Amtsvormundschaft über uneheliche Kinder nur dann ausgesprochen wird, wenn nach einer Prüfung jedes einzelnen Falles mit Einspruchsrecht jedes Elternteiles - eine gedeihliche Entwicklung des Kind es ohne Amtsvormundschaft nicht gewährleistet erscheint,

2. der §170 ABGB ersatzlos gestrichen wird, allenfalls in Leitlinien für Entscheidungen über das Erziehungsrecht die ursprünglich stärkere Verbundenheit des Kindes mit der Mutter als Kriterium zum Wohl des Kindes aufgenommen wird,

3. der §140 ABGB durch den Zusatz, daß die Kosten für den Unterhalt eines Kindes in dem Ausmaß von anderen natürlichen oder juristischen Personen (entsprechend den Verhältnissen der Adoption) zu tragen sind, in dem diese den Einfluß des eigentlich Erziehungsberechtigten zu Unrecht verminderten. Wenn also näherungsweise angenommen wird, daß die Formbarkeit der Persönlichkeit linear von der Geburt bis zur Volljährigkeit abnimmt, sind beispielsweise drei Viertel jener Unterhaltskosten, die nach Erreichen des halben Volljährigkeitsalters fällig sind, von Personen zu bezahlen, die bis dahin zu Unrecht den Einfluß auf das Kind bestimmten".

Aus den vom VfGH beigeschafften Akten des Bezirksgerichtes Salzburg und des Bezirksgerichtes Graz ist zu entnehmen: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Juni 1979, 3 P 138/77/13, wurde der Antragsteller als Vater eines außer der Ehe geborenen minderjährigen Kindes schuldig erkannt, zum Unterhalt des Kindes vom 1. Jänner 1979 angefangen, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.400,- zu Handen des jeweiligen Vormundes, derzeit Stadtjugendamt Salzburg, bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Dem gegen diesen Beschluß vom Antragsteller ergriffenen Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Juli 1979 keine Folge gegeben.

Für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen wurden vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg mit Zahlungsauftrag vom 13. August 1979 insgesamt S 352,- vorgeschrieben. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Feber 1980 wurde der Zahlungsauftrag von Amts wegen um den Betrag von S 40,- eingeschränkt, der Berichtigungsantrag des Antragstellers gegen den Zahlungsauftrag jedoch abgewiesen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Graz vom 14. September 1979, 10 E 10164/79, wurde zur Hereinbringung der (für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 9. 1979) vollstreckbaren Unterhaltsforderung im Betrag von S 12.600,- sowie zur Sicherung der in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1980 fällig werdenden Unterhaltsforderung von S 16.800,- und der Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von S 120,-

die Exekution gegen den Antragsteller als verpflichtete Partei bewilligt. Dem gegen diesen Beschluß vom Antragsteller ergriffenen Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23. Jänner 1980 keine Folge gegeben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Eine Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann diese Bestimmung beim VfGH anfechten, sofern die Bestimmung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist (Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975).

2. §140 ABGB idF BGBl. 403/1977 (die vorher geltende Fassung betraf Fragen der religiösen Erziehung) regelt die Deckung der den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes. In Anwendung dieser Bestimmung sind die eingangs (Punkt I) angeführten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Juni 1979 und des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. Juli 1979 ergangen, womit der Unterhaltsbeitrag des Antragstellers als Vater seines außer der Ehe geborenen Kindes festgesetzt wurde.

§170 ABGB regelt die Pflege und Erziehung eines unehelichen Kindes. In Anwendung dieses Paragraphen in der vorher geltenden Fassung nach dem BG BGBl. 342/1970 ist der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22. Feber 1972, 2 P 59/72/4, ergangen, womit die Sorge für die Pflege und Erziehung des Kindes des Antragstellers der Mutter übertragen und der Antragsteller schuldig erkannt wurde, das Kind zum Zwecke der Rückführung an die Mutter herauszugeben.

Die Bestimmungen der §§140 und 170 ABGB berühren die Rechtssphäre des Antragstellers. Für den Antragsteller sind diese Bestimmungen nicht ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden.

Der VfGH hat in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt, daß dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von einem Gesetz oder einer Verordnung Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt ist; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (VfSlg. 8312/1978, 8404/1978, auch Beschluß 11. 6. 1979 V20/77, B222/77 und Erk. 8. 12. 1979 WI-1/79, G15/79). Der Umstand, daß der Antragsteller, wenn er auf ein anhängiges Gerichtsverfahren verwiesen wird, seine Bedenken gegen ein Gesetz nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann, hängt mit der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung zusammen, die Initiative zur generellen Normenkontrolle - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren sowie erst den Gerichten zweiter Instanz die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesprüfungsanträgen einzuräumen (VfSlg. 8312/1978).

Diese Überlegungen gelten auch für einen Fall wie den vorliegenden. Das Prinzip der Subsidiarität des Individualantrages führt dazu, daß er - außer bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die aber hier nicht gegeben sind - auch dann nicht zulässig ist, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH geboten war. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen.

Der Umstand, daß im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom 22. Feber 1972 bezüglich des §170 ABGB idF BGBl. 342/1970 ein Individualantrag beim VfGH noch nicht möglich war, schließt zwar Überlegungen in Richtung auf die Vermeidung eines doppelgleisigen Rechtsschutzes zur damaligen Zeit aus, hat aber die Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht berührt.

3. a) §7 JWG steht im ersten Teil dieses Gesetzes (§§1 bis 15), der nach Art12 Abs1 Z2 B-VG Grundsätze für die Landesgesetzgebung aufstellt.

Im Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung bedarf die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte. Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind (VfSlg. 5921/1969, 6885/1972, B277/76 v. 17. 6. 1980, B288/76 v. 17. 6. 1980). Ist aber Adressat einer grundsatzgesetzlichen Bestimmung nur der Landesgesetzgeber, dann kann mit einer solchen Bestimmung auch nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen werden. Diese Frage kann sich nur gegenüber einer ausführungsgesetzlichen Regelung des zuständigen Landesgesetzgebers stellen.

b) §17 JWG ist unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht (zweiter Teil des Gesetzes, §§16 bis 39). Dieser Paragraph regelt die gesetzliche Amtsvormundschaft durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Für den Antragsteller ist die Bestimmung des §17 Abs1 erster Satz von Bedeutung (der die Regelung enthält, daß mit der Geburt eines unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Geburtsort liegt, Amtsvormund dieses Kindes wird) und kann die Bestimmung des §17 Abs4 von Bedeutung werden (der die Weiterführung der Amtsvormundschaft durch eine andere Bezirksverwaltungsbehörde regelt).

Damit wird - wie der Antragsteller richtig ausführt - im Bereich des JWG zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden und sohin auch die Rechtssphäre des Antragstellers als Vater eines unehelichen Kindes berührt. Wie der VfGH in seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (zB auch im Erk. VfSlg. 8485/1979) setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ua. auch voraus, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim VfGH zur Verfügung steht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit geltend zu machen.

Ein solcher Weg ist im Gesetz vorgesehen.

Gemäß §19 JWG hat das Vormundschaftsgericht die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag als Amtsvormund zu entlassen und einen Einzelvormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels besser entspricht. Dabei haben unter den Voraussetzungen des §198 Abs2 ABGB idF BGBl. 342/1970 die Mutter und der Vater des unehelichen Kindes einen Anspruch auf Bestellung zum Vormund.

Es ist dem Antragsteller durchaus zuzumuten, den hiemit vorgezeichneten Weg zu beschreiten. Daß er dabei seine Bedenken gegen die von ihm bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen konnte, vermag daran nichts zu ändern; dies ist nämlich eine Folge der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, den VfGH nur zur Kontrolle von Verwaltungsakten, nicht aber auch von Gerichtsakten zu berufen. Das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht wäre aber gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG berechtigt und auch verpflichtet, beim VfGH einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der von ihm anzuwendenden Bestimmungen des JWG zu stellen, wenn es gegen deren Verfassungsmäßigkeit Bedenken haben sollte (VfSlg. 8187/1977).

4. Zu bemerken ist, daß in den Verfahren, die der Antragsteller zum "Anlaß" seines Begehrens nimmt, die Gesetzesbestimmungen, deren Prüfung begehrt wird, nicht anzuwenden sind. Es haben weder die Gerichte (Bezirksgericht für ZRS Graz und Landesgericht für ZRS Graz als Rekursgericht) in dem bei ihnen geführten Exekutionsbewilligungsverfahren, noch die Behörden der Justizverwaltung (Kostenbeamter des Bezirksgerichtes Salzburg und Präsident des Landesgerichtes Salzburg) in dem bei ihnen geführten Verfahren über die Vorschreibung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen der §§140 und 170 ABGB sowie der §§7 und 17 JWG anzuwenden. Diese Verfahren boten somit keine Gelegenheit, bezüglich dieser Gesetzesbestimmungen die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren bzw. nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes vorzubringen.

5. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976.

Der Antrag war zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Jugendfürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G13.1980

Dokumentnummer

JFT_10198996_80G00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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