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L34009 Abgabenordnung WienNorm
KO §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/17/0146 E 21. Dezember 2004Rechtssatz
§ 193 Abs. 5 Wr LAO setzt voraus, dass die darin genannten Personen (unter anderem) "während des ganzen Laufes der Berufungsfrist gegen den Abgabenbescheid" dem "in den §§ 54 bis 56 umschriebenen Personenkreis angehört haben". Nach Konkurseröffnung trifft dies jedoch hinsichtlich des dem Konkurs unterworfenen Vermögens (und der damit verbundenen Abgabenverfahren) auf den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH nicht (mehr) zu; dieser ist insoweit nicht mehr zur Vertretung der juristischen Person (GmbH) im Sinne des § 54 Abs. 1 Wr LAO berufen. Der Umstand, dass der Masseverwalter bei der allein ihm zustehenden Vermögensverwaltung hinsichtlich des dem Konkurs unterworfenen Vermögens häufig mit dem Gemeinschuldner (dessen Vertretern) zusammenarbeiten wird, ändert nichts daran, dass allein der Masseverwalter zur Vertretung der Masse (auch in Abgabenverfahren) berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170145.X02Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013