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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für ein Versehen eines sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt (Hinweis B 24. April 1990, 90/08/0047). Der Parteienvertreter, der den maßgeblichen Schriftsatz zur Abfertigung vorbereitet und der Kanzleileiterin hiezu übergeben hat, verletzt seine anwaltliche Sorgfaltspflicht auch nicht etwa dadurch, dass er die sonst verlässliche, langjährige Kanzleikraft bei der Abfertigung nicht persönlich überwacht. Auch kann es nicht als eine - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierender Betriebsführung - zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen werden, dass sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleileiterin in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung, etwa durch nochmalige Vorlage des Handaktes, überzeugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170219.X01Im RIS seit
08.03.2005