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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/18/0331 E 28. Oktober 1993 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997.)Stammrechtssatz
Für das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nach § 69 FrG 1993 gelten "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung". Daher muß der für eine Entscheidung maßgebende Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest - wie im Falle des § 69 Abs 5 FrG 1993 verlangt - im Akt nachvollziehbar sein. Aus der in § 69 Abs 5 letzter Satz FrG 1993 enthaltenen Wendung "AUCH in diesen Fällen" ergibt sich, daß das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes im Akt über die Fälle des § 69 Abs 5 FrG 1993 hinaus, also in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrG 1993 schlechthin, zu gelten hat. Damit ist die Überprüfbarkeit von Bescheiden österreichischer Vertretungsbehörden aber gewährleistet, weshalb der VwGH keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des letzten Halbsatzes des § 69 Abs 2 FrG 1993 ("einer weiteren Begründung bedarf es nicht") hegt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210029.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008