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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs4;Rechtssatz
Bei den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt Salzburg (nunmehr:
Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg) handelt es sich um ein Unternehmen gemäß § 62 Salzburger Stadtrecht, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 47/1966, ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsperson ist also die Stadt Salzburg). Auch wenn die Stadt Salzburg von ihrem inneren Organisationsrecht Gebrauch gemacht hat und eine eigene Organisationseinheit für die hier in Frage stehende wirtschaftliche Betätigung eingerichtet hat, so wurde damit keine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit gegründet und verbleibt auch die Entscheidungsgewalt bei den Gemeindeorganen (vgl. dazu auch Binder, Wirtschaftsunternehmungen der Gemeinden, in Fröhler/Oberndorfer (Hg.), Das österreichische Gemeinderecht, 3.11.5.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040220.X02Im RIS seit
02.02.2005