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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;Rechtssatz
Beim Kanalisationsbeitrag und bei den Kanalbenützungsgebühren handelt es sich um verschiedene Abgaben. Dass die Vorschreibung der zweitgenannten Abgabe jene der erstgenannten Abgabe voraussetzte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 22. Jänner 1993, 91/17/0154). Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpft. Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Stmk KanalabgabenG sind die Kanalbenützungsgebühren laufend zu erheben. Aus der Festsetzung der Stichtage für die Feststellung der Personenzahl mit 1. Jänner und 1. Juli im letzten Satz des § 4 KanalabgabenO Georgsberg in Verbindung mit den in § 7 leg. cit. festgelegten halbjährlichen Fälligkeiten ist davon auszugehen, dass die KanalAbgO eine halbjährliche Erhebung anordnet (wenngleich sich die Einheitssätze gemäß § 4 auf die für ein Jahr zu entrichtende Gebühr beziehen mögen). Die Kanalbenützungsgebühren unterscheiden sich von der Kanaleinmündungsgebühr (dem Kanalisationsbeitrag) also insoweit, als der Abgabenanspruch nicht einmal, sondern laufend, für jeweils ein Halbjahr entsteht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170199.X01Im RIS seit
04.02.2005