RS Vwgh 2004/12/21 2002/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 2002 §175 Abs2 impl;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §10 Abs3 impl;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs2 impl;
LVergG NÖ 1995 §24 Abs2 Z2;
LVergG NÖ 1995 §24 Abs3;
LVergG OÖ 1994 §61 Abs1 impl;
LVergG OÖ 1994 §61 Abs4 impl;
LVergG Stmk 1995 §86 Abs1 impl;
LVergG Stmk 1995 §86 Abs2 impl;
LVergG Stmk 1995 §90 Abs3 impl;
LVergG Stmk 1998 §105 impl;
LVergG Stmk 1998 §109 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0049 E 30. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der UVS ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" (vgl. die hg. Judikatur, wonach es dem Bf hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Zuschlag vor Beschwerdeerhebung bereits erteilt wurde, etwa den das vorliegende Vergabeverfahren betreffenden B 12.12.2001, 2000/04/0054, oder den B 24.3.2004, 2001/04/0088, und die hg. Judikatur, wonach ein Antrag auf Nichtigerklärung nach Zuschlagserteilung als unzulässig zurückzuweisen ist, etwa die E 27.9.2000, 2000/04/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. VergabeG, und 22.3.2000, 2000/04/0033, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ VergabeG). (Zur neuen Rechtslage nach dem BVergG 2002 - bzw. dem in den hier wesentlichen Bestimmungen (§§ 10 Abs. 3 und 16 Abs. 2) mit diesem übereinstimmenden NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz - siehe das E 1.3.2004, 2004/04/0012).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040140.X02

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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