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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
ZPO, Verfahrenshilfe gemäß §63 iVm §35 VerfGG 1953; Abweisung wegen Aussichtslosigkeit; keine Legitimation zur BeschwerdeführungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid der Nö. Landesregierung vom 29. August 1980 wurde den Wiener Stadtwerken, E-Werke, als der für H. zuständigen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmung gemäß §7 Abs1 des Nö. Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810-0, ua. die Bewilligung zum Bau und zum Betriebe einer 20 kV-Leitungsanlage in H. bewilligt; gleichzeitig wurde den Wiener Stadtwerken, E-Werke, gemäß §11 Abs1 Nö. Starkstromwegegesetz das Leitungsrecht für die Überspannung des Grundstückes Nr. 1749/2, EZ 1347, KG H., Alleineigentümerin E.S., Wien, B-gasse 21, eingeräumt. Dieser Bescheid wurde auch "Frau E.S., zH ihres Vertreters Herrn H.W., T-straße 27/31, Wien", zugestellt.
2. a) Mit einem beim VfGH am 23. September 1980 eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller H.W., ihm in der Rechtssache "H.W. gegen 1. das Amt der Nö. Landesregierung Bescheid I/5-E2941/31, 29. 8. 1980,
2. Marktgemeinde H. wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Rechtes auf Eigentum und ruhigen Besitzes die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen". Er hat ein Vermögensbekenntnis mit den Angaben über seine Person, seine Wohnverhältnisse und sein Einkommen vorgelegt.
b) In dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides der Nö. Landesregierung vom 29. August 1980 geführt hat, war der Antragsteller nicht Partei, sondern nur Vertreter einer Partei. In seine Rechte kann durch diesen Bescheid überhaupt nicht eingegriffen worden sein. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde; sie wäre mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen. Eine Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos.
Es war daher der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §63 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B486.1980Dokumentnummer
JFT_10198994_80B00486_00