RS Vwgh 2004/12/21 2000/04/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
GewO 1994 §83 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei von einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden (Hinweis B vom 18.12.1992, Zlen. 89/17/0037, 0038). (Im E 20.5.1987, Zl. 85/08/0088, beurteilte der VwGH die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist im vorliegenden Beschwerdefall aber umso mehr gegeben, als der Kostenvorauszahlungsbescheid an die "C & Co Gesellschaft m.b.H. z.H. des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E" erging; durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C & Co Gesellschaft m.b.H. als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000040118.X02

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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