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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 bis 6 GewO 1994 wird ersichtlich, dass gemäß Abs. 5 leg. cit. die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Abs. 6 "endigt", d.h. der Nachfolgeunternehmer dieses Rechtes verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Bei der Frist des § 11 Abs. 5 GewO 1994 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040138.X05Im RIS seit
03.02.2005