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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht nicht der Rechtsprechung des VwGH, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige. Vielmehr ist es zulässig, dass eine Vollmacht, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "vor allen Gerichten, Behörden und auch außerbüchlich" bzw. "in Verwaltungsverfahren aller Art" enthält, für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (Hinweis auf die E vom 8.7.2004, Zlen. 2004/07/0080, 0081 bzw. Zlen. 2004/07/0082, 0083).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040034.X01Im RIS seit
02.02.2005