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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 sind nicht schon dann gegeben, wenn eine bloße Erklärung von Gläubigern vorliegt, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben. Dies insbesondere auch deshalb, da abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen auch zu berücksichtigen ist, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040203.X02Im RIS seit
04.02.2005