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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-Gesetz ist die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Beschwerdeführer unmittelbar schädigen muss (Hinweis dazu auf das zur gleich lautenden Vorgängerbestimmung ergangene E des VfGH vom 27.2.1989, VfSlg. 11958/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040208.X01Im RIS seit
31.01.2005