Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehört in diesem Sinne nicht zur Betriebsanlage (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 521, angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040169.X03Im RIS seit
08.03.2005