RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0529/69 B 16. Mai 1969 VwSlg 7568 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Wird einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art 132 B-VG vor dem VwGH nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120200.X03

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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