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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145Rechtssatz
Eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts kommt als Betrieb gewerblicher Art nur in Betracht, wenn sie ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit dient und eine allfällige hoheitliche Tätigkeit in den Hintergrund tritt (Hinweis Scheiner/Kolacny/Caganek u.a., Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 374 und 375 zu § 2 UStG 1994). Weder das Land Steiermark als solches noch die Bezirkshauptmannschaften, in denen Impfungen durchgeführt worden sind (die Stadtgemeinde Graz hat die Impfungen offenbar im Auftrag und auf Rechnung des Landes Steiermark durchgeführt), kommen als solche Einrichtungen in Betracht. Bei der Bezirkshauptmannschaft im Besonderen handelt es sich um eine Einrichtung, welche überwiegend hoheitliche Tätigkeiten zu erfüllen hat, die sie u.a. auch durch die Amtsärzte ausübt. [Hier: Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellung getroffen, welche Einrichtung mit einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 vorgelegen wäre, der die Impfleistungen zuzurechnen sind. Anhaltspunkte, aus denen auf eine wirtschaftliche Selbstständigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 KStG 1988 geschlossen werden könnte, wie etwa eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2003/13/0163), hat die belangte Behörde nicht angeführt. Die Verbuchung der Einnahmen aus den Impfleistungen unter einem Haushaltsansatz reicht für sich allein noch nicht aus, um von einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit hinsichtlich dieser Tätigkeit sprechen zu können.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150141.X01Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019