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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080099.X07Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014