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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG besteht Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 12 leg. cit. in der dort umschriebenen Dauer auch bei Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung (hier nach § 50b Abs. 1 BDG 1979). Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG besteht "die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2" KUG "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes". Wie sich aus dem Zusammenhang des § 12 Abs. 2 und Abs. 2b KUG ergibt, gilt die in der erstangeführten Bestimmung getroffene Regelung der Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nur für den Fall, dass jeweils nur ein Elternteil unmittelbar im Anschluss an das erste Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt. § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG modifiziert die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung für diesen in § 12 Abs. 2 KUG geregelten Fall dahingehend, dass der genannte Anspruch "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes" gebührt. Der Begriff "höchstens" in § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG wird in diesem Zusammenhang gleich wie in § 12 Abs. 2 KUG gebraucht; er versteht sich daher vorbehaltlich der tatsächlichen Dauer der Teilzeitbeschäftigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X01Im RIS seit
28.01.2005