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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/15/0096Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 167, Tz 10). Damit der Verwaltungsgerichtshof diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann, hat der angefochtene Bescheid jenen Sachverhalt anzuführen, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt; anschließend sind jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150095.X01Im RIS seit
08.02.2005