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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
ZPO, Verfahrenshilfe gemäß §63 iVm §35 VerfGG 1953; unvollständig ausgefülltes VermögensbekenntnisSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter erhob gegen den an ihn ergangenen Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Oktober 1979 Verfassungsgerichtshofbeschwerde und beantragte, ihm für diese Beschwerdesache die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Da das vorgelegte Formblatt für das Vermögensbekenntnis bloß Angaben über die Person und die Wohnverhältnisse, nicht aber die übrigen vorgesehenen Angaben (über Einkommen, Vermögen, Schulden sowie allfällige Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen) enthielt, wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung aufgefordert, das Formblatt vollständig auszufüllen; unter einem erging an ihn die Aufforderung, seine behauptete Arbeitslosigkeit nachzuweisen.
Diesen Aufforderungen zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und Beibringung eines Belegs kam der Einschreiter jedoch ohne Begründung nicht nach.
Der VfGH ist im Hinblick auf dieses Verhalten des Antragstellers (der nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren von Gelegenheitsarbeiten lebt) in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§66 Abs2 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) nicht in der Lage, als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer weiterhin arbeitslos ist und bloß ein aus Gelegenheitsarbeiten resultierendes geringes Einkommen hat. Bei dieser Sachlage ist die in §63 Abs1 ZPO festgelegte Voraussetzung nicht gegeben, daß der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B154.1980Dokumentnummer
JFT_10198992_80B00154_00