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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (Hinweis E 31. März 1987, 86/14/0137; E 9. Juli 1987, 86/14/0101; E 7. August 2001, 97/14/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150058.X03Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013