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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Pensionsbehörde ist auf Grund der Verfahrensbestimmungen des § 8 DVG in Verbindung mit § 37 AVG verpflichtet, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120179.X01Im RIS seit
27.01.2005