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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 KGG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 erhöhte sich das Höchstausmaß der Gewährung des Karenzgeldes gemäß § 11 Abs. 1 KGG auf Grund von Geburten ab dem 1. Juli 2000 um 365 Tage, also auf ein Gesamtausmaß von etwa zweieinhalb Jahren. Dies bedeutet unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 6 KGG, dass nach der neuen Rechtslage Karenzgeld bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Beendigung der Mutterschutzfrist für die Dauer von fünf Jahren abzüglich der Mutterschutzfrist zusteht. Zum selben Ergebnis gelangt man auf Basis der hier vertretenen Auslegung auch für das Regelungssystem des § 12 Abs. 1 und 2b KUG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG. Die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Frist bis zur Beendigung des 4. Lebensjahres des Kindes würde dann aus dem Grunde des § 12 Abs. 2b KUG bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Mutterschutzfrist zu einer Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes führen. Dies entspricht genau der in der gleichen Konstellation erfolgten Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzgeldes nach § 11 KGG für die von dieser Bestimmung betroffenen Frauen, deren Kinder ab dem 1. Juli 2000 geboren wurden. Die Rechtslage gestaltet sich für alle ab dem 1. Juli 2000 geborenen Kinder damit auch insoferne vergleichbar, als Karenzgeld bzw. Karenzurlaubsgeld auch für Zeiträume bezogen werden kann, in denen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 2, 3 und 4 MSchG nicht besteht, dieselbe jedoch auf Grund eines anderen Titels - bei Beamtinnen infolge einer Herabsetzung der Dienstzeit nach § 50b BDG 1979 (vgl. § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG), bei anderen Dienstnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 15h Abs. 1 MSchG - geleistet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X03Im RIS seit
28.01.2005