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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG zielen darauf ab, Versicherungszeiten für jene Zeiträume anzurechnen, in denen verfolgungsbedingt wegen Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung in Österreich keine Versicherungszeiten erworben werden konnten. Dabei stellt das Gesetz nicht auf einen hypothetischen Kausalverlauf ab, ob und welche Versicherungszeiten bei Unterbleiben der Verfolgung in Österreich tatsächlich erworben worden wären; das Gesetz sieht vielmehr nach Maßgabe der Begünstigungstatbestände jeweils eine pauschalierte Anrechnung von Beitrags- oder Ersatzzeiten für die jeweilige Zeit der Verfolgung, insbesondere auch für die Zeit der Auswanderung vor. Dem Gesetz liegt insoweit die Vermutung zu Grunde, dass bei Unterbleiben der Verfolgung entsprechende Versicherungszeiten erworben worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080227.X01Im RIS seit
27.01.2005