Eine zur Entschädigung führende Auswanderung iSd § 502 Abs. 4 ASVG setzt voraus, dass sie entweder auf eine gleichsam typisierte (d.h. ohne dass eine Untersuchung der jeweils konkreten und individuellen Motive stattfinden muss) und allgemeine, wenngleich noch nicht verwirklichte Gefahr der Verfolgung durch staatliche Organe (z.B. für Personen jüdischer Abstammung oder für Funktionäre politischer Parteien) zurückgeführt werden kann oder wenn sie in Reaktion auf die dem Betreffenden oder seiner Familie aus einem der Gründe des § 500 ASVG entweder konkret drohenden oder sich bereits manifestiert habenden Handlungen erfolgt, die Funktionsträgern der staatlichen Gewalt zurechenbar sind.