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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die Abänderung der DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 218/1991 vor der Novellierung des NGZG 1971 durch BGBl. Nr. 466/1991 erfolgt ist, ist doch ein Zusammenhang zu bejahen und daher eine Auslegung der DVV 1981 vor dem Hintergrund des NGZG 1971 (samt späteren Novellen) geboten. Die im Zeitpunkt der Abänderung der DVV 1981 (durch BGBl. Nr. 218/1991) geltende "Vorgängerbestimmung" des § 11 NGZG 1971 idF BGBl. Nr. 466/1991 (= § 12 NGZG 1971 in der Stammfassung) hat nämlich die Zuständigkeit dem Bundesminister vorbehalten und damit eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG getroffen, die diese Angelegenheit der Delegation nach § 2 Abs. 2 DVG (bis zur Novelle des NGZG 1971 durch BGBl. Nr. 466/1991) entzogen hat. Aus § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 folgt somit die Zuständigkeit der nachgeordneten (Aktiv)Dienstbehörde nach § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981, steht doch das Verfahren nach § 11 Abs. 3 NGZG 1971 im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nebengebührenzulage (vgl. dazu näher § 5 Abs. 1 NGZG 1971) und bildet damit einen Teil ihrer Ermittlungen. Da in der vor der genannten Novelle BGBl. II Nr. 329/2000 geltenden (eingeschränkten) positiven Umschreibung der Delegation für Universitätsangehörige wie den Beschwerdeführer nach § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 idF BGBl. Nr. 41/1996 (in Kraft ab 1. Jänner 1996) Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 ausdrücklich genannt waren, trat diesbezüglich durch BGBl. II Nr. 329/2000 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2000) keine Änderung ein, sodass der 2. Satz nach § 5 Abs. 6 DVV 1981 idF BGBl. II Nr. 329/2000 ("Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen") im Beschwerdefall keine Rolle spielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120216.X03Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008