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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0099 E 9. September 2004 RS 1 (hier ohne dritten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen" unterschieden (siehe etwa § 9 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988). Unter dem Begriff "Pensionsabfindung", "Abfindung von Pensionen" sind demnach Zahlungen zu verstehen, die in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Pensionen werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Pensionsabfindungen, sondern um Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen. Solche Leistungen hat die Abgabepflichtige ihren Dienstnehmern gewährt, ohne dass das Dienstverhältnis beendet worden wäre. Hiebei handelt es sich im Sinne der ständigen hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058) um steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 5 KommStG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150090.X02Im RIS seit
08.02.2005