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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0238 E 22. Dezember 2004 2003/12/0239 E 22. Dezember 2004Rechtssatz
Zur Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222, verwiesen. Diese sind auch auf Bundeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Erkenntnis behandelten Bestimmungen des LDG 1984 die entsprechenden, gleichartigen Bestimmungen des BDG 1979 zu treten haben. Aus den in dem eben zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen kam im Falle der Beschwerdeführerin, in Ansehung derer noch kein Ruhestandsversetzungsbescheid nach § 207n BDG 1979 ergangen war, eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g BB-SozPG 1997 zum 30. November 2003 schon deshalb nicht in Betracht, weil sie zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr nicht vollendet und damit die Voraussetzung des § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 nicht erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120237.X01Im RIS seit
28.01.2005