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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH in E 28. Oktober 1997, Zl. 97/08/0474, ausgesprochen hat, geht der Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG bei einer Antragstellung bis 30. Juni in einem Fall, in welchem nur Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor der Antragstellung und aus dem Jahr der Antragstellung vorliegen, die Heranziehung der Beitragsgrundlagen aus dem unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Jahr vor, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen. Der dem § 21 Abs. 1 AlVG zu Grunde liegende Zweck, die Bemessung des Arbeitslosengeldes zu vereinfachen, führt u.a. auch dazu, dass unter Umständen zeitlich zurückliegende Arbeitsverdienste und nicht die dem Versicherungsfall nächstliegenden (und allenfalls günstigeren) Arbeitsverdienste für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Ein Günstigkeitsvergleich zB mit Lehrlingsentschädigungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers offenkundig in erster Linie nur innerhalb vorgemerkter (und daher leicht feststellbarer) Beitragsgrundlagen stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080216.X01Im RIS seit
28.01.2005