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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem E 31. Mai 2000, 96/08/0258, VwSlg 15431 A/2000, festgehalten hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt des gebotenen Widerrufs eine Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies gilt auch, wenn statt einer gebotenen Berichtigung der Bemessung iSd § 24 Abs. 2 AlVG die Neubemessung iSd § 24 Abs. 1 AlVG ausgesprochen wird. Voraussetzung für die rückwirkende Berichtigung einer Geldleistung ist jedoch, dass sich der Änderungsgrund nachträglich herausgestellt hat (Hinweis E 20. Dezember 2001, 97/08/0424); darüber hinaus liegt nach der Rsp des VwGH ein Widerrufsgrund auch dann vor, wenn ein Rückforderungstatbestand verwirklicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080237.X04Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012