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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, Entschädigungsregelung für Wertminderung infolge Flächenwidmung keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche; keine Bedenken gegen §34 Abs5; keine gleichheitswidrige Auslegung des §34 Abs1 und 2; keine WillkürSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Für das Grundstück Nr. 315/2 in EZ 1262, KG St. war in dem in der Zeit von 4. April bis 30. Mai 1972 nach §6 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl. für Stmk. 329/1964, aufgelegten Entwurf des Flächennutzungsplanes der Landeshauptstadt Graz die Widmung "Freiland mit Bauverbot" vorgesehen (Kundmachung über die Auflage am 30. März 1972, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 5/1972).
b) Mit dem Bescheid des Magistrates Graz (Baurechtsamt) vom 15. Dezember 1972 (berichtigt mit den Bescheiden vom 16. Jänner 1973 und vom 2. September 1975) wurde die Bewilligung zur Widmung der Grundfläche Nr. 315/2 zu zwei Bauplätzen gemäß §3 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. 149/1968, unter den in der Niederschrift über die am 11. Dezember 1972 durchgeführte Verhandlung enthaltenen Auflagen - darunter die Teilung der Grundfläche in die Grundstücke Nr. 315/2 und 315/3 - erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1972 haben W. und K.Sch., die beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens, die durch die Teilung entstandenen Grundstücke Nr. 315/2 und 315/3 erworben.
c) Am 19. Feber 1976 ist der auf der Grundlage des am 1. November 1974 in Kraft getretenen Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 127/1974 (im folgenden ROG), erlassene Flächennutzungsplan für die Stadt Graz in Kraft getreten, in dem für die Grundstücke Nr. 315/2 und 315/3 die Widmung "Freiland mit Bauverbot" festgelegt wurde.
2. a) Die beteiligten Parteien W. und K.Sch. stellten beim Amt der Stmk. Landesregierung unter Hinweis auf die für die angeführten Grundstücke erteilte Widmungsbewilligung (I.1.b), auf die durch die Festsetzung der Widmung in dem Flächennutzungsplan (I.1.c) bewirkte Verhinderung der Bebauung dieser Grundstücke und die dadurch bedingte Wertminderung sowie auf das Nichtzustandekommen einer gütlichen Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Graz den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung.
b) Nach Einholung von Sachverständigengutachten und der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erging der Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31. März 1978, GZ 3-324 Sch 9/18-1978, mit dem gemäß §34 Abs5 ROG entschieden wurde, daß den Antragstellern gemäß §34 Abs1 und 2 ROG für die Grundstücke Nr. 315/2 und 315/3 gegenüber der Stadt Graz ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die Höhe der Entschädigung wurde mit S 781.300,- bestimmt. Außerdem wurde ausgesprochen, daß dieser Betrag von der Stadt Graz binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides gerichtlich zu hinterlegen ist.
In der Begründung des Bescheides wird nach Darlegung des unter 1. angeführten Sachverhaltes, nach dem Hinweis, daß von der Stadt Graz zunächst ein Anspruch der Beteiligten gemäß §34 Abs2 litb ROG anerkannt, die Anerkennung aber zurückgenommen worden sei, und nach Anführung der von den Parteien im Verfahren insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten abgegebenen Stellungnahmen, folgendes ausgeführt:
"Es steht demnach also fest und ist unbestritten, daß im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächennutzungsplanes der Stadt Graz für die gegenständlichen Grundstücke eine Widmungsbewilligung vorlag und daß durch die Wirkung des Flächennutzungsplanes die Bebauung der Grundstücke verhindert wurde.
Gemäß §34 Abs2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 ist §34 Abs1 u.a. insbesondere gegeben, wenn entgegen einer erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind entgegen der Ansicht der Stadt Graz auch die in Abs1 als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht der Gemeinde geforderten Härtekriterien für die Wertminderung gegeben, wenn eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliegt und die Bebauung durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes ausgeschlossen ist. Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Widmungsbewilligung ist daher iS des §34 Abs2 litb ein Entschädigungsanspruch gegeben.
Ein Ersatz der für die Baureifmachung der Liegenschaft aufgewendeten Kosten ist dadurch gegeben, daß bei der Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft die durchgeführten Aufwendungen als Wertsteigerung Berücksichtigung finden."
3. Gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31. März 1978 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Landeshauptstadt Graz (im folgenden Beschwerdeführerin) erachtet sich nach dem modifizierten Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Es wird unter der Anregung, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §34 ROG einzuleiten, der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben oder im Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Die Abs1 bis 6 des §34 ROG lauten:
§34
Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs3 zu leisten.
(2) Abs1 ist insbesondere gegeben,
a) wenn jemand vor dem im §29 Abs1 bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat,
b) wenn entgegen einer erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird oder
c) wenn eine als Bauland iS des §23 Abs1 geeignete Grundfläche zur Gänze oder überwiegend vom Bauland umschlossen wird und dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht.
(3) Zu entschädigen sind nach Abs2 lita und in ähnlich gelagerten Fällen die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs2 litb und c und in ähnlich gelagerten Fällen die Minderung des Verkehrswertes.
(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs1.
(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs5 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die §§4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
b) Nach der Übergangsbestimmung des §51 Abs4 ROG sind für Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ROG nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt waren, weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes mit Ausnahme des §10, an dessen Stelle §34 des ROG tritt, anzuwenden.
Demnach ist, wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, §34 ROG für den Flächennutzungsplan der Stadt Graz (I.1.a und c) anzuwenden.
2. Wie der VfGH bereits im Erk. VfSlg. 6088/1969 ausgeführt hat, ist die Entscheidung über eine Entschädigung, die nach dem Sbg. Raumordnungsgesetz von der Gemeinde für eine Wertminderung zu leisten ist, die dadurch entsteht, daß durch den Flächenwidmungsplan die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, und die für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt, keine Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Der VfGH hält an dieser Ansicht fest. Die in §34 ROG enthaltene Entschädigungsregelung, die im wesentlichen mit der dem angeführten Erk. des VfGH zugrundeliegenden Regelung des Sbg.
Raumordnungsgesetzes übereinstimmt, betrifft keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
3. a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß die Regelung des §34 Abs5 ROG, nach der über den Antrag auf Entschädigung "die Bezirksverwaltungsbehörde, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut jedoch die Landesregierung zu entscheiden hat", wegen eines Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verfassungswidrig sei. Mit dieser Regelung erfahre die Beschwerdeführerin "als einzige Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des ROG insoferne eine Benachteiligung, als ihr als Partei des Entschädigungsverfahrens keine, allen anderen steirischen Gemeinden hingegen sehr wohl eine Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Entschädigungsbehörde zur Verfügung" stünde. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Materialien zum ROG lieferten keinerlei Anhaltspunkte, aus denen sich die Motivation des Gesetzgebers für die getroffene Ausnahmeregelung erkennen ließe. Möglicherweise habe er die Vermeidung von "Interessenkonflikten" im Auge gehabt. Sei doch die Stadt einerseits Partei des Entschädigungsverfahrens und würden ihre Organwalter andererseits über den geltend gemachten Anspruch absprechen, wenn sie hier als Bezirksverwaltungsbehörde handelte. Darin könne aber keinesfalls eine sachliche Rechtfertigung für die die Stadt Graz betreffende Verkürzung des Instanzenzuges gelegen sein, weil ein solches Nebeneinander von Partei- und Behördenstellung nicht nur notwendigerweise in allen Gesetzesmaterien auftrete, in denen die Organe einer gemeindlichen Gebietskörperschaft im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich über Parteienanträge derselben Gebietskörperschaft zu entscheiden hätten (ua. Bauvorschriften, Gewerberecht, Wasserrecht usw.), sondern auch von den Höchstgerichten für unbedenklich gehalten werde. Wenn man darüber hinaus bedenke, daß derselbe Landesgesetzgeber zB in §10 des Landesgesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964, an dessen Stelle der §34 ROG getreten sei, den Bürgermeister zur I. Instanz in Entschädigungsverfahren bestimmt habe, oder nach dem Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 über einen Enteignungsantrag der Landeshauptstadt Graz als Straßenerhalter "die Bezirksverwaltungsbehörde" - in Graz somit der Bürgermeister - zur Entscheidung berufen sei, sei die Regelung des §34 Abs5 ROG vollends unverständlich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH hat sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Untermauerung seiner Behauptungen auf das Erk. VfSlg. 7786/1976 berufen; aus diesem Erk. ergebe sich, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, einer Gruppe einen besseren Rechtsschutz einzuräumen als einer anderen; auch hier sei den Gemeinden des Landes Stmk. eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt als der Landeshauptstadt Graz, der nur eine Instanz zur Verfügung stehe.
b) Nach Art116 Abs3 letzter Satz B-VG hat eine Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Wäre auch bei Städten mit eigenem Statut eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §34 ROG begründet, so wäre für diese Entscheidung der Bürgermeister berufen, der zwar funktionell als Bezirksverwaltungsbehörde tätig zu sein hätte, in organisatorischer Hinsicht aber Organ jenes Rechtsträgers ist, durch den einerseits die zu entschädigende Wertminderung eines Grundstückes im Wege eines Hoheitsaktes verursacht wurde, der aber andererseits zur Leistung der Entschädigung verpflichtet wird. Daß sich bei dieser engen Verknüpfung des zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag zuständigen Organes mit dem zur Leistung der Entschädigung verpflichteten Rechtsträger Interessenkollisionen ergeben können, bedarf ebensowenig einer weiteren Erörterung wie der Umstand, daß sich Interessenkollisionen für die an der Entscheidung mitwirkenden Hilfsorgane ergeben können, die in organisatorischer und dienstrechtlicher Hinsicht Organe der zur Leistung der Entschädigung verpflichteten Gemeinde sind.
Allein schon im Hinblick auf die Vermeidung dieser Interessenkollisionen ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung, wonach zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §34 ROG bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, nicht unsachlich. Als Folge der - nicht unsachlichen - Begründung der Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §34 ROG bei Städten mit eigenem Statut ergibt sich, da diese oberstes Organ der Landesvollziehung ist, der Ausschluß eines (ordentlichen) Rechtsmittels gegen ihre Entscheidungen. Das Nichtvorhandensein eines Instanzenzuges bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §34 ROG bei Städten mit eigenem Statut im Gegensatz zu den sonstigen Gemeinden, bei denen ein solcher von der Bezirksverwaltungsbehörde an die Landesregierung offensteht, ist in der organisatorischen Stellung der zur Entscheidung berufenen Behörde begründet.
Der Umstand, daß nach einer früher bestandenen Regelung zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche der Bürgermeister zuständig war und daß bei Enteignungen in anderen Rechtsbereichen über Enteignungsanträge einer Stadt mit eigenem Statut - wie bei den übrigen Gemeinden - die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einer Stadt mit eigenem Statut somit der Bürgermeister, zu entscheiden hat, macht die in §34 Abs5 ROG getroffene Differenzierung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche zwischen Städten mit eigenem Statut und sonstigen Gemeinden nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, zur Entscheidung in Angelegenheiten einer Enteignung für Städte mit eigenem Statut die Zuständigkeit anderer Behörden vorzusehen als für andere Gemeinden; es ist ihm aber auch nicht verwehrt, zur Vermeidung von Interessenkollisionen eine Sonderregelung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung in solchen Angelegenheiten für Städte mit eigenem Statut vorzusehen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des §34 Abs5 ROG vorgebrachten Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot treffen nicht zu.
4. a) Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird mit dem Hinweis auf das Erk. des VfGH vom 12. 3. 1972 G26, 28/73, richtig wohl vom 10. 3. 1972 G 26, 28, 40/1971, G 1, 2, 8/1972, VfSlg. 6675/1972, begründet. Mit diesem Erk. wurde eine Bestimmung der Tir. Gemeindeordnung, wonach über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters bei Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern der Gemeinderat, mit mehr als 3.000 Einwohnern der Gemeindevorstand zu entscheiden hatte, mangels hinreichender Regelung der behördlichen Zuständigkeit und wegen des damit bewirkten Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als verfassungswidrig aufgehoben. Dazu wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, daß auch nach der Bestimmung des §34 Abs5 ROG nicht feststehe, welche Behörde zur Entscheidung über gestellte Entschädigungsanträge zuständig sei. Es sei lediglich geregelt, wo die Anträge, falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustandekomme, einzubringen seien. Weder in §34 Abs5 ROG noch an irgend einer anderen Stelle im ROG finde sich eine Bestimmung, "welche Stadt eine solche mit eigenem Statut" sei. Es liege auch bei der Zuständigkeitsregelung des §34 Abs5 ROG eine Verfassungswidrigkeit vor, die im angeführten Erk. zur Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geführt habe.
b) Dieses Vorbringen ist unverständlich, da durch Gesetz festgelegt ist, welche Gemeinden Städte mit eigenem Statut sind. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, daß §34 Abs5 ROG im Hinblick auf eine mangelhafte Regelung der Zuständigkeiten der dort vorgesehenen Behörden verfassungswidrig sei, trifft nicht zu.
5. Sonstige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Beim VfGH sind solche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
6. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin im Gleichheitsrecht nur verletzt worden sein, wenn die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.
a) In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, daß die Gleichheitsverletzung dadurch bewirkt worden sei, daß die belangte Behörde den Absätzen 1 und 2 des §34 ROG in ihrem Zusammenhang zu Unrecht einen Inhalt unterstellt habe, der mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stünde. Für den Fall, daß den angeführten Bestimmungen der von der belangten Behörde angenommene Inhalt zukomme, wurde angeregt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgebot einzuleiten. Im besonderen verkenne die belangte Behörde den Zusammenhang des Abs1 mit dem Abs2, wenn sie davon ausgehe, daß unter den Voraussetzungen des Abs2 das Vorliegen der für die Gewährung einer Entschädigung maßgeblichen Kriterien nach Abs1 (Eignung des Grundstückes als Bauland, Eintritt einer unverhältnismäßig stark treffenden Härte des betroffenen Eigentümers im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen) nicht mehr geprüft zu werden brauche.
b) In §34 Abs1 ROG sind die Voraussetzungen, unter denen von einer Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, festgelegt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind diese Voraussetzungen in den in Abs2 angeführten Fällen als gegeben anzusehen. Somit kommt dem Abs2 die Bedeutung einer unwiderleglichen Rechtsvermutung, wonach die Voraussetzungen des Abs1 erfüllt sind, zu. Der VfGH vermag einen Verstoß dieser Regelung gegen das Gleichheitsgebot nicht zu erblicken.
Wenn die Behörden von diesem verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt der Abs1 und 2 des §34 ROG ausgegangen ist, kann keine Rede davon sein, daß von der belangten Behörde diesen Vorschriften ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden wäre.
c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin einer willkürlichen Vollziehung des §34 ROG "infolge Unterlassung des Ermittlungsverfahrens in einem für die Entscheidung höchst bedeutsamen Punkt schuldig gemacht und dadurch die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt" Die belangte Behörde habe es nicht für notwendig befunden, "die konkrete Baulandeignung der Entschädigungsgrundstücke überhaupt zu untersuchen oder in dem den angenommenen maßgebenden Sachverhalt darstellenden Teil der Begründung eine Baulandeignung wenigstens als gegeben zu bezeichnen, wie sie dies immerhin hinsichtlich des Vorliegens einer unverhältnismäßig stark treffenden Härte" unternommen habe. Die Behörde habe es verabsäumt, "den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt, nämlich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Baulandeignung, von Amts wegen festzustellen".
d) Es trifft zu, daß nach der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8309/1978, 8526/1979) das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes in die Verfassungssphäre eingreifen und wegen eines darin gelegenen willkürlichen Verhaltens eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirken.
Daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung durch die Gemeinde in den in Abs2 angeführten Fällen als gegeben anzusehen sind, wurde bereits unter II.6.b) dargelegt. Es kommt demnach bei Vorliegen der in §34 Abs2 litb ROG normierten Voraussetzungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Baulandeignung überhaupt nicht mehr an.
Im Hinblick auf den Inhalt der Verwaltungsakten und auf die von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen kann der VfGH auch nicht finden, daß die Ermittlungstätigkeit in einem anderen entscheidenden Punkt unterlassen wurde oder daß die belangte Behörde vom Inhalt der Akten leichtfertig abgegangen wäre oder den konkreten Sachverhalt außer acht gelassen hätte.
Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Gleichheitsverletzung vorgebrachten Gründe treffen nicht zu.
Ein Anhaltspunkt für ein sonstiges, eine Gleichheitsverletzung der Beschwerdeführerin bewirkendes Verhalten der belangten Behörde hat sich im Verfahren vor dem VfGH nicht ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.
7. a) Die Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist von der Beschwerdeführerin weder behauptet worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Wirkungsbereich übertragener, Gemeinderecht Organe, StatutarstadtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B301.1978Dokumentnummer
JFT_10198991_78B00301_00