RS Vwgh 2004/12/22 2003/12/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §15 Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §207n Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §207n idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236 Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236 Abs2 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §284 Abs29;
BDG 1979 §284 Abs50 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §284 Abs50 Z3;
BDG 1979 §284 Abs50 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0238 E 22. Dezember 2004 2003/12/0239 E 22. Dezember 2004

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der zweite Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 auf nach dem 1. Juli 2003 bzw. auf nach der Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 Anwendung findet (vgl. hiezu die im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222, zu dieser Frage erstatteten Ausführungen). Auch liegt auf Basis der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auslegung die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung noch nicht entschiedener alter oder neuer Anträge jedenfalls in Ansehung der hier maßgeblichen Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres am 30. November 2003 keinesfalls vor. Auch Altantragsteller konnten auf Basis der in dem zitierten Erkenntnis vertretenen Rechtsmeinung ihre Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 durch Rückziehung ihres ursprünglichen Antrages und Stellung eines entsprechenden Neuantrages nur dann bewirken, wenn sie die für den zweitgenannten Antrag maßgeblichen Erfolgsvoraussetzungen erfüllten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120237.X03

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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