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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0238 E 22. Dezember 2004 2003/12/0239 E 22. Dezember 2004Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der zweite Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 auf nach dem 1. Juli 2003 bzw. auf nach der Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 Anwendung findet (vgl. hiezu die im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222, zu dieser Frage erstatteten Ausführungen). Auch liegt auf Basis der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auslegung die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung noch nicht entschiedener alter oder neuer Anträge jedenfalls in Ansehung der hier maßgeblichen Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres am 30. November 2003 keinesfalls vor. Auch Altantragsteller konnten auf Basis der in dem zitierten Erkenntnis vertretenen Rechtsmeinung ihre Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 durch Rückziehung ihres ursprünglichen Antrages und Stellung eines entsprechenden Neuantrages nur dann bewirken, wenn sie die für den zweitgenannten Antrag maßgeblichen Erfolgsvoraussetzungen erfüllten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120237.X03Im RIS seit
28.01.2005