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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs3 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E 13. September 2006Rechtssatz
Der erste Satz des § 22g Abs 4a BB-SozPG 1997 ist im Perfekt gehalten ("Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand ... beantragt, ..."). Diese Formulierung gestattet die Auslegung, wonach der dort erwähnte Antrag vor Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung am 1. Juli 2003 oder vor Bekanntwerden des Budgetbegleitgesetzes 2003 (also wohl bis zum Tag seiner Herausgabe am 20. August 2003) gestellt worden sein musste. Nach Wortlaut und Systematik des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 ist es durchaus zweifelhaft, ob sich der erste Satz dieser Gesetzesbestimmung überhaupt (u.a.) auf noch nicht entschiedene Anträge bezieht. In Ansehung der Z. 2 dieses Satzes ist dies jedenfalls nicht der Fall. Die erste Ziffer desselben spricht von einem "Anspruch auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand". Die Verwendung des Begriffes "Vorverlegung" legt nahe, dass sich dieser auf eine bereits erfolgte Versetzung in den Ruhestand zu einem nach dem 30. November 2003 gelegenen Termin bezieht, welche allein Gegenstand der Vorverlegung sein könnte. Auf Basis dieser Auslegung enthielte lediglich der zweite und dritte Satz (soweit er sich auf den zweiten Satz bezieht) des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 eine Regelung in Ansehung von Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand, über die noch nicht bescheidförmig entschieden wurde, dergestalt, dass diese abweichend von § 22g Abs. 3 BB-SozPG 1997 bzw. - fallbezogen - von § 13a Abs. 4 LDG 1984 zurückgezogen (und in der Folge durch Anträge auf Versetzung in den Ruhestand zu abweichenden Zeitpunkten ersetzt) werden könnten. Auch in Ansehung derartiger Anträge deutet jedenfalls die im Gesetz umschriebene Voraussetzung, wonach am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand ergangen sein darf, darauf hin, dass sich auch der zweite Satz dieser Bestimmung nur auf solche Anträge bezieht, die am 1. Juli 2003 schon anhängig waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120222.X01Im RIS seit
28.01.2005