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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0200 E VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12325 A/1986 RS 7 (Hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen). Dem gemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080001.X02Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008