RS Vwgh 2004/12/22 2003/12/0222

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §13a idF 2001/I/087;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E 13. September 2006

Rechtssatz

Ob sich die im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigte Möglichkeit einer Zurückziehung von noch nicht entschiedenen Anträgen u.a. nach § 13a LDG 1984 ausschließlich auf solche bezieht, die vor dem 1. Juli 2003 gestellt wurden (wofür die Erwähnung dieses Datums im Gesetzestext spräche), oder aber auch auf solche, die bis zum 20. August 2003 gestellt wurden (was dem Gesetzeszweck wohl weit eher entsprechen würde), oder schließlich mangels ausdrücklicher Einschränkung nach dem Gesetzeswortlaut darüber hinaus auf solche, die bis zum 31. Oktober 2003 gestellt wurden (bei denen allerdings der Gedanke des Dispositionsschutzes nicht mehr zum Tragen käme), kann - unter Beachtung auch der folgenden Ausführungen - hier dahinstehen. Die Landeslehrerin, in Ansehung derer ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach § 13a LDG 1984 nicht ergangen ist und die am 30. November 2003 das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, hatte keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu diesem Zeitpunkt erlangt. Wenn sie in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, nach der Verwaltungspraxis anderer Dienstbehörden seien in vergleichbaren Fällen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt, so ist ihr zu entgegnen, dass es vorliegendenfalls um die Auslegung einer striktrechtlichen Norm geht und der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auf Basis der hier vertretenen Auslegung erwiese sich die von der Landeslehrerin behauptete Praxis anderer Dienstbehörden als rechtswidrig. Doch hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, wiedergegebene Judikatur). Dies gilt umso mehr bei allfälligem Vorliegen einer rechtswidrigen Praxis anderer Behörden (hier durch Behörden anderer Gebietskörperschaften).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120222.X08

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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