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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Geht es - wie im Beschwerdefall - um die Rechnung einer Gesellschaft (hier einer KEG), so kommen für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Diese anderen Personen müssen jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein (Hinweis E 1. Dezember 1983, 83/15/0033, VwSlg 5835 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150172.X02Im RIS seit
08.02.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011