RS Vwgh 2004/12/22 2001/15/0141

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145

Rechtssatz

Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150141.X03

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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