RS Vwgh 2004/12/22 2004/15/0101

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, der Verwaltungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis vom 22. März 2000, 97/13/0207, für das Jahr 1991 Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von S 467.000,-- als angemessen beurteilt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass in jenem Beschwerdefall die damals belangte Behörde von den Anschaffungskosten eines PKW von S 641.624,-- einen anteiligen Betrag von S 467.000,-- als angemessen anerkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist im seinerzeitigen Erkenntnis zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei durch die Vorgangsweise der belangten Behörde (bei "ohnedies" als angemessen angesehenen Anschaffungskosten von rund S 470.000,--) nicht in seinen Rechten verletzt worden. Damit hat der Gerichtshof aber nicht ausgesprochen, dass nicht auch ein PKW mit geringeren Anschaffungskosten der allgemeinen Verkehrsauffassung nach den betrieblichen Erfordernissen entsprochen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150101.X02

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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