TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/9 B485/77

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Veröffentlicht am 09.10.1980
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs1
Nö FlVfLG 1975 §114

Leitsatz

Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von Beitragsleistungen zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens wegen entschiedener Sache; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Am 27. September 1973 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft Etsdorf den Beschwerdeführern unter Berufung auf die §§110 und 111 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. für das Land NÖ 208/1934, idF des Gesetzes LGBl. 221/1971 (im folgenden FLG 1934) einen Beitrag zu den Kosten im Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in Etsdorf in der Höhe von S 43.701,30 vorgeschrieben.

In der Vorschreibung wurde ausgeführt, daß diese, da der Wert der Grundabfindungen noch nicht feststeht, vorläufig nach der Größe des Grundbesitzes der einzelnen Parteien im Zusammenlegungsgebiet (bei den Beschwerdeführern in der Größe von 43,7013 ha) erfolge und daß sich bei dem jetzigen Bedarf ein Hebesatz von S 1.000,- pro ha ergebe.

b) Am 9. Oktober 1973 richteten die Beschwerdeführer ein Schreiben an die Nö. Agrarbezirksbehörde, in dem sie darauf verwiesen, daß in der Beitragsvorschreibung eine Fläche im Ausmaß von 2,39 ha mitberechnet worden sei, die als Schottergrube gelte und im Verzeichnis der Abfindungsgrundstücke die Bezeichnung P 46/1 führe. Die Beschwerdeführer beantragten die Herausnahme dieser Fläche aus der Kostenberechnung. Ferner wurde ersucht, die Kostenfrage für die Beschwerdeführer, da sie "die größten Grundbesitzer der Gemeinde sind und eigentlich lauter größere bis große Grundflächen haben und dadurch an einer Grundzusammenlegung niemals interessiert waren und sind, neu zu überdenken".

Nach der Niederschrift über die auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer durchgeführte mündliche Verhandlung am 31. Jänner 1974 wurde dabei das Begehren auf eine Befreiung um 25 Prozent präzisiert. Des weiteren hat dabei der Parteienausschuß die Meinung ausgesprochen, "daß die Partei St. hinsichtlich der Grdst. Nr. 651 (Schottergrube)" - dieses Grundstück entspricht der in der Eingabe vom 9. Oktober 1973 als P 46/1 bezeichneten Grundfläche -, "650 (Acker) und allenfalls auch hinsichtlich des Grdst. 638 (Acker) alle Abfindungsgrundstücke der KG Walkersdorf von den Kosten gemäß §110 FLG befreit werden könnte, weil diese gegenüber dem alten Stand fast unverändert geblieben sind".

c) Mit dem Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 4. April 1974 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, sie von den im Zusammenlegungsverfahren "zu tragenden Kosten teilweise zu befreien", unter Berufung auf §111 Abs3 FLG 1934 abgewiesen.

In der auf einem Gutachten eines Amtssachverständigen beruhenden Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß der aus der Division der Zahl der eingebrachten Grundkomplexe (achtzehn) und der Zahl der Abfindungsgrundstücke (sieben) errechnete Zusammenlegungseffekt für den Grundbesitz der Beschwerdeführer, der vor der Zusammenlegung in der KG Walkersdorf zehn und in der KG Diendorf acht Grundkomplexe umfaßt habe, wofür in der KG Walkersdorf vier und in der KG Diendorf drei Abfindungsgrundstücke zugewiesen worden seien, 2,6 (= 18:7) betrage und etwas unter dem Durchschnitt (3,7) liege. Es sei aber der Kommassierungserfolg aus den weiteren, jeweils zu den einzelnen eingebrachten Grundstücken angeführten Gründen nicht unwesentlich erhöht worden. Hiezu wird ua. ausgeführt:

"5. Für das Grundstück Nr. 104/2, KG Walkersdorf (alt) wurde das Grundstück Nr. 638, KG Walkersdorf (neu) zugeteilt. Das Grundstück blieb zwar auf der gleichen Stelle liegen, hatte jedoch ursprünglich unregelmäßige Form (Keil), während nunmehr wenigstens die Längsseiten parallel sind. Auch bei einem Ausschluß hätte das Grundstück zu 3/4 vermessen werden müssen. Die Einbeziehung war auch aus Gründen der Abrundung des Zusammenlegungsgebietes notwendig.

6. Bei Grundstück Nr. 133/5, KG Walkersdorf (alt) bzw. Nr. 651 und 650, KG Walkersdorf (neu) handelt es sich um Grundstücke mit besonderem Wert (Schottergrube), die gemäß §18 FLG wieder zugeteilt werden mußten. Das Grundstück Nr. 651 ist mit AK bewertet und somit nur mit einem Minimalwert von 100 Punkten pro Hektar in Rechnung gestellt. Die Beitragsleistung für dieses Grundstück ist somit minimal und deckt nicht einmal die reinen Vermessungs- und Vermarkungskosten."

Sodann wird zusammenfassend ausgeführt, daß der Kommassierungserfolg, für den ja nicht nur der Zusammenlegungsgrad maßgebend sei, für die Beschwerdeführer durchaus dem Durchschnitt im Zusammenlegungsverfahren Etsdorf entspreche und aus diesem Grunde die Voraussetzungen des §111 Abs3, was die Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie die Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen betreffe, nicht vorlägen.

An gemeinsamen Anlagen (Gesamtausbaukosten S 2,7 Millionen) sei der Ausbau der Hauptwirtschaftswege mit Schwarzdecken und der Nebenwirtschaftswege mit Gräderdecken vorgesehen, wobei die Abfindungen der Beschwerdeführer ebenfalls an ausgebauten Wegen zu liegen kämen.

Es liege daher auch beim Ausbau der gemeinsamen Anlagen kein Grund vor, die Beschwerdeführer von der Beitragsleistung (auch nicht teilweise) auszunehmen.

d) Die gegen den Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 4. April 1974 erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Nö. Landesregierung (LAS) mit dem Erk. vom 24. Juli 1975 unter Hinweis auf §66 Abs4 AVG 1950 sowie auf §115 Abs3 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG 1975) LGBl. 6650-0, (diese Bestimmung entspricht dem §111 Abs3 FLG 1934) als unbegründet abgewiesen.

2. a) Am 31. März 1977 richtete W.St. folgendes Schreiben an die Nö. Agrarbezirksbehörde:

"Wie ich bei Überprüfung unserer Zusammenlegungskosten ersehe, wurden mir und meinen Mitbesitzern für das Grundstück PzNr. 651 (Schottergrube) 2,39 ha, sowie für Par. Nr. 638, 3,39 ha, Wegekostenanteile verrechnet. Ich ersuche die Agrarbezirksbehörde, da beide Parzellen an keinen neuen Weg oder Straße angrenzen, die Wegekostenanteile hiefür nicht zu rechnen, umzupunkten und die bereits bezahlten Wegekostenanteile rückzuverrechnen."

b) Die Nö. Agrarbezirksbehörde hat mit dem Bescheid vom 6. Mai 1977 den Antrag der Beschwerdeführer vom 31. März 1977 gemäß §68 Abs1 AVG 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, daß darüber bereits mit dem Erk. des Landesagrarsenates vom 24. Juli 1975 (I.1 litd) rechtskräftig entschieden worden sei.

c) Die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 6. Mai 1977 erhobene Berufung wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Nö. Landesregierung mit dem Erk. vom 18. Oktober 1977, Z VI/3-AO-761/34-1977, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist im wesentlichen wie folgt begründet:

"Der vom Berufungswerber" (gemeint W.St. und Mitbesitzer) "im Jahre 1973 eingebrachte Befreiungsantrag spricht ganz allgemein von Kosten; ein Hinweis darauf, daß nur bestimmte Kosten gemeint sind, fehlt im Text des Antrages. Daraus ergibt sich aber, daß der Berufungswerber anläßlich der Antragstellung im Jahre 1973 Befreiung von allen Verfahrenskostenarten wollte bzw. daß ihm dies zumindest zusinnbar war.

Aus dem Wortlaut des seinerzeitigen Bescheides der Nö. Agrarbezirksbehörde ergibt sich eindeutig, daß über sämtliche Arten von Verfahrenskosten abgesprochen wurde und nicht etwa bloß über die Kosten der Vermessung und Vermarkung.

Wenn nun der Berufungswerber einen neuerlichen Antrag eingebracht hat, der auf Befreiung von den Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen abzielt, so handelt es sich hiebei um einen Antrag, der - bezogen auf den ersten, rechtskräftig erledigten Antrag vom Jahre 1973 - auf ein minus gerichtet ist, nicht aber auf ein aliud. Die Erstbehörde hat diesen Umstand richtig erkannt und den neuerlichen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

3. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 18. Oktober 1977 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gegen ein Erk. des Landesagrarsenates ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in den Fällen des §7 Abs2 des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznov. 1974, BGBl. 476/1974, zulässig. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Instanzenzug ist erschöpft. Die Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Nach §114 FLG 1975 haben die Parteien unbeschadet der Bestimmungen des §8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zu tragen:

a) die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute;

b) die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§13 Abs1), ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;

c) die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.

Die sich danach für Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften zur Last. Diese Kosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen.

Nach §115 Abs3 FLG 1975 hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, zu befreien.

Die Einbringung der Kosten ist im §116 FLG 1975 (politische Exekution zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaften) geregelt.

3. a) Mit dem angefochtenen Erk. des Landesagrarsenates wurde ein Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde bestätigt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer vom 31. März 1977 wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG 1950 zurückgewiesen worden war. Die Zurückweisung des Antrages wurde damit begründet, daß mit dem den Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 4. April 1974 (I.1 litc), bestätigenden Erk. des Landesagrarsenates vom 24. Juli 1975 (I.1 litd), über die Beitragsleistungen der Beschwerdeführer zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens Etsdorf rechtskräftig entschieden worden sei. In der Zurückweisung des Antrages liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, durch die, wenn sie zu Unrecht erfolgt, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bewirkt wird.

b) Die Rechtskraft eines Bescheides kann nur bei unverändertem Sachverhalt das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache bewirken (vgl. VfGH 2. 3. 1979 B328/77). Demnach bildet die Rechtskraft des Erk. des Landesagrarsenates vom 24. Juli 1975 dann ein Prozeßhindernis zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 31. März 1977, wenn eine Änderung des dem angeführten Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht eingetreten ist.

Eine solche, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Sachverhaltsänderung könnte nur vorgekommen sein, wenn das Zusammenlegungsergebnis hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 638 und 651 von den bei der Erlassung des Bescheides angenommenen Verhältnissen in einem Maße abweichen würde, das zu einer neuerlichen Verteilung der Vorteile und der Lasten des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich der angeführten Grundstücke führen müßte.

Daß eine solche Abweichung eingetreten wäre, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH ist nichts hervorgekommen, was auf eine solche umfassende Sachverhaltsänderung hindeuten würde. Zu Recht ist daher der Antrag der Beschwerdeführer vom 31. März 1977 von der Agrarbezirksbehörde im Bescheid vom 6. März 1977 wegen entschiedener Sache zurück- und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

4. Bei der zu Recht erfolgten Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind (vgl. VfSlg. 8251/1978).

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind die Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Flurverfassung, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B485.1977

Dokumentnummer

JFT_10198991_77B00485_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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