RS Vwgh 2004/12/22 2001/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 RS 6(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistungen zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150141.X04

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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