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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 RS 6(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistungen zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150141.X04Im RIS seit
07.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019