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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0300/70 B 23. Februar 1970 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. (Der VwGH kann daher etwa nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120200.X02Im RIS seit
22.02.2005