RS Vwgh 2004/12/22 2003/12/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §12 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0245 E 24. Mai 2000 RS 3 (hier: betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 und ohne den zweiten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Unterschiedlichkeit des Begriffsinhaltes DIENSTFÄHIGKEIT im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 und ERWERBSFÄHIGKEIT nach § 4 Abs 4 Z 3 PG schließt nicht aus, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Ruhegenussbemessungsverfahren zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch hinreichend fundiert sind) bei der Beurteilung der für die Ruhegenussbemessung maßgebenden Frage der Erwerbsunfähigkeit miteinzubeziehen sind (vgl das zu § 9 Abs 1 PG ergangene E 16.11.1994, 91/12/0025, das Aussagen zum Verhältnis Ruhestandsversetzungsverfahren zu Zurechnungsverfahren enthält und in verfahrensrechtlicher Hinsicht wegen der Gemeinsamkeit der Erwerbsunfähigkeitsbegriffe im § 4 Abs 4 Z 3 PG und im § 9 Abs 1 PG mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist). Für die Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen ist sowohl hinsichtlich der Dienstfähigkeit als auch der Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120174.X02

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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