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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0008 E 9. Mai 1985 RS 1Stammrechtssatz
Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung genügt es, wenn der Zahlungspflichtige von der Vornahme der der Feststellung seiner Beitragsschulden dienenden Maßnahme - hier einer Beitragsprüfung - in Kenntnis gesetzt wird, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080099.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014