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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0238 E 22. Dezember 2004 2003/12/0239 E 22. Dezember 2004Rechtssatz
Wie im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222, dargelegt wurde, bezieht sich der erste Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 lediglich auf solche Anträge auf Versetzung in den Ruhestand, welche bereits zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides (hier nach § 207n BDG 1979) geführt haben, während Anträge, in Ansehung derer noch keine Entscheidung ergangen ist, ihre Regelung im zweiten (und dritten) Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 finden. Die Frage, ob mit der Wortwendung "Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand ... beantragt" zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dieser Satz lediglich für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 bzw. vor Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellt worden sind, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben (wenngleich aus der im zitierten Erkenntnis aufgezeigten Zielsetzung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf vor Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge folgt). Ebenso ist es für die Lösung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ob die Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 29 letzter Satz BDG 1979 auch die Wahl eines nach dem 31. Dezember 2013 gelegenen Pensionierungstermines gestatten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120237.X02Im RIS seit
28.01.2005